Auszug aus den Richtlinien zur Teilnahme am Betreuungsangebot§ 6 (Teilnahme am Betreuungsangebot)
(1) Die für die Teilnahme an den Betreuungsangeboten angemeldeten Schüler/-innen können zu der festgelegten Zeit auch außerhalb des Unterrichts unter Aufsicht in ihrer Schule verbleiben.
(2) Die Teilnahme am Betreuungsangebot der Grundschule ist freiwillig und steht grundsätzlich allen im Schulbezirk wohnenden Schulkindern im Grundschulalter offen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Betreuung an der Grundschule durch den Schulträger besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme in das Betreuungsangebot entscheidet die Schulleitung auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten.
(5) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Betreuungsplätze, ist die Platzvergabe vorrangig nach folgenden Kriterien und in entsprechender Reihenfolge vorzunehmen:
a) Kinder alleinstehender berufstätiger Mütter oder Väter;
b) Kinder, deren Eltern beide berufstätig oder noch in Ausbildung sind, unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte (d.h. Familien mit geringem Einkommen haben Vorrang);
c) Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Jahrgangsstufe sowie der Vorklasse.
(6) Das Betreuungsangebot unterliegt als außerschulische Maßnahme nicht der allgemeinen Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit.
§ 7 (Anmeldung, Vertrag)
(1) Nach § 6 Abs. 4 und 5 positiv entschiedene Anmeldungen sind unverzüglich von der Schulleitung der jeweiligen Grundschule dem Schulträger vorzulegen. Mit dem/den Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin ist sodann ein Vertrag über die Aufnahme in das Betreuungsangebot abzuschließen.
(2) Die Anmeldung nach Nr. 1 soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien für das folgende Schuljahr dem Schulträger vorliegen. Während eines Schuljahres ist jederzeit eine Anmeldung möglich. Der Kostenbeitrag (§ 10) ist bei einer Anmeldung bis zum 15. eines Monats in voller Höhe zu zahlen. Bei einer Anmeldung ab dem 16. des jeweiligen Monats ist für diesen Monat kein Kostenbeitrag mehr zu zahlen.
(3) Die Schulleitung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen, wenn eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann (z.B. bei Krankheit des Erziehungsberechtigten, Arztbesuche o.ä.), Grundschüler/-innen, für die keine Verträge abgeschlossen worden sind, vorübergehend in das Betreuungsangebot aufzunehmen.
§ 8 (Betrieb)
(1) Eine Betreuung während der Ferien wird nicht angeboten.
(2) Soll ein Kind ausnahmsweise vor Regelbetreuungsende allein nach Hause entlassen werden, ist eine schriftliche Mitteilung des/der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Zweifel muss eine fremde Person die Berechtigung, ein Kind abzuholen, schriftlich nachweisen.
(3) Der Grund des Fehlens eines Kindes ist der zuständigen Betreuungskraft umgehend, spätestens am zweiten Tag, bekannt zu geben. Eine Mitteilung bezüglich einer ansteckenden Krankheit hat umgehend zu erfolgen.
§ 9 (Haftung und Versicherung)
(1) Die Schüler/-innen sind während der Betreuung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfälle versichert.
(2) Die Aufsichtspflicht des Landkreises Waldeck-Frankenberg beginnt erst mit der Übernahme der Schüler/-innen durch die Betreuungskräfte auf dem Grundstück der Betreuungsschule und endet mit dem Verlassen des Grundstücks, d.h. mit dem Entlassen der Kinder entweder in die Obhut der Erziehungsberechtigten, einer bevollmächtigten dritten Person oder in die Eigenverantwortlichkeit, falls das Kind den Nachhauseweg alleine zurücklegen darf.
(3) Für Schüler/-innen, die sich unerlaubt vom Grundstück der Schule oder aus ihrer Gruppe entfernen, übernehmen weder die Versicherungsträger noch der Landkreis Waldeck-Frankenberg die Haftung. Hiervon bleibt die Haftung des Landkreises Waldeck-Frankenberg für schuldhafte Aufsichtspflichtverletzungen seines Personals unberührt.
§ 10 (Kostenbeitrag)
(1) Für die zur Betreuung angemeldeten Schüler/-innen ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ein monatlicher Kostenbeitrag zu zahlen. Der Kostenbeitrag ist auch während der Ferien zu entrichten und ist so lange zu zahlen, bis eine zulässige Kündigung des Vertrages nach § 12 Abs. 1 oder 3 wirksam geworden ist oder der Besuch des Betreuungsangebotes nach § 12 Abs. 2 endet. Für die Berechnung der Kostenbeiträge gilt der Zeitraum vom 01.08. des lfd. Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres als Schuljahr (§ 57 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Der Kostenbeitrag für die Betreuung beträgt für das erste Kind 27,-- Euro und für das zweite Kind 17,-- Euro pro Monat. Besuchen drei oder weitere Kinder einer Familie ein Betreuungsangebot wird für diese Kinder ein Beitrag nicht erhoben.
(3) Für ein angebotenes Mittagessen sind von den Erziehungsberechtigten die tatsächlichen Kosten zu erstatten. Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung.
(4) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages befreit.
(5) Auf Antrag sind solche Personen von der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages zu befreien, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nicht übersteigt.
(6) Der Kostenbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das angemeldete Kind die Betreuung nicht aufsucht.
(7) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Kostenbeitrag jeweils zum Ersten des laufenden Monats auf das Konto der Kreiskasse bei der Sparkasse Waldeck-Frankenberg (BLZ 523 500 05) Nr. 00008805 zu überweisen.
§ 12 (Kündigung)
(1) Die Vertragspartner können den abgeschlossenen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Kündigungen zur Umgehung der Zahlungspflicht während der Ferien sind nicht zulässig.
(2) Einer Kündigung nach Nr. 1 bedarf es nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler die Grundstufe beendet oder aus schulorganisatorischen Gründen eine Betreuung nur für bestimmte Klassen angeboten werden kann. Die Schulleitung ist verpflichtet, diese Beendigungsgründe unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Erziehungsberechtigten oder der Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg können den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch den Landkreis liegt z.B. bei grobem Fehlverhalten des Kindes oder auch dann vor, wenn der Zahlungsrückstand der Erziehungsberechtigten zwei volle Monatsbeiträge übersteigt.
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. |
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